ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)
Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB
abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß
VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon,
ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme.
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag
in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
2.2. Lieferverzögerung.
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert
die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin
liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in
dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung
weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3. Mangelrüge.
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung
in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden
Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung.
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir
für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten,
die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung
von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen haben.
2.5. Umsetzung der Gewährleistung.
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber
nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,
schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften
über den Kauf beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten.
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die
Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung.
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude
entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2.
Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung
geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von
uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit
und Fahrtkosten) in Rechnung.
2.8. Abschlagszahlung.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen
in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und
in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben.
Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz.
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir
berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können
wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder
ein geringerer Schaden enstanden ist.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere
beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen
oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer
und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass
hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie
Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes
verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität
zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche
Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6
zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische
Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem
Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile
(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden
die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns
ab.
7.4.Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.
im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen
Gegenstände.
8. Eigentums– und Urheberrechte.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
9. Streitbeilegung.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Gerichtsstand.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz unseres Unternehmens.